Die Disputation in der Hofstube der Pleißenburg im Sommer 1519 zwischen Martin Luther und Andreas Bodenstein von Karlstadt auf der einen und dem Ingolstädter Theologen Johannes Eck auf der anderen Seite war Leipzigs wichtigster Beitrag zu dem großen reformatorischen Aufbruch, an den im Jahr 2017 weltweit erinnert werden wird. In die durch Luthers 95 Thesen über die Kraft der Ablässe ausgelöste literarische Fehde mit Eck mischte Karlstadt sich mit eigenen Thesen ein. Eck forderte Karlstadt, nicht etwa Luther, heraus. Man einigte sich auf Leipzig als Disputationsort. Herzog Georg von Sachsen, der seiner Landesuniversität eine Möglichkeit der Profilierung bieten und sich selbst eine Meinung bilden wollte, setzte die Disputation gegen den Widerstand des Merseburger Bischofs und der Leipziger Theologen durch. In den seit dem Thesenanschlag vergangenen anderthalb Jahren hatte sich der Streit über die Ablassproblematik hinaus weiterentwickelt. Ging es ursprünglich um die Frage, ob und inwieweit die Kirche für Sünder einen Bußerlass bewirken könne (vorzugsweise durch Ablasszahlungen), hatte inzwischen Eck der Diskussion eine neue Richtung gegeben: Er rückte im Vorfeld der Disputation den Primatsanspruch des Papsttums ins Zentrum und griff damit wieder Luther an. Auf diese Weise herausgefordert, bemühte sich Luther, ebenfalls zur Disputation zugelassen zu werden. So wandelte sich die Disputation von einem akademischen Gelehrtenstreit über die Spezialfrage des Ablasses zu einer grundsätzlichen und öffentlichen Auseinandersetzung über die in der Christenheit maßgeblichen Normen und Autoritäten. Nachdem die Disputation am 27. Juni 1519 mit einer Rede des Leipziger Gräzisten Petrus Mosellanus eröffnet worden war, traten zun&aumauml;chst Karlstadt und Eck gegeneinander an und stritten über die Frage des freien Willens im Rechtfertigungsprozess. Die lateinisch gehaltenen Reden und Gegenreden wurden wörtlich protokolliert. Das eigentliche Interesse galt jedoch der Auseinandersetzung Luthers mit Eck, die um die Frage kreise, ob der päpstliche Primat von Gott gesetztes oder doch nur von Menschen gemachtes Recht sei. An der Primatsfrage allein hängt die Bedeutung der Leipziger Disputation.