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1431 - die erste Doktorpromotion an der Leipziger Medizinischen Fakultät

1431 - die erste Doktorpromotion an der Leipziger Medizinischen Fakultät

Dr. Jens Blecher

Massenexedus der Universität Prag. Bild: UAL
Massenexedus der Universität Prag. Bild: UAL

Das Universitätsjahr 1409 in Prag war kein gutes Jahr - es war geprägt von politischen Spannungen und konfessioneller Unruhe wegen der Lehren von Johannes Hus. Zunächst sah es so aus, als würden sich die Auseinandersetzungen von 1384 wiederholen. Als damals der Universitätskanzler und Erzbischof von Prag in die Rechte der nichtböhmischen Nationen eingreifen wollte, wehrten sie sich gegen diese Zumutung mit der Einstellung der Lehrveranstaltungen und einem Boykott aller akademischen Graduierungen.

Der Streit eskalierte jedoch im Frühjahr 1409 in ungeahnter Weise: der König und die Stadtbürger mischten sich zugunsten der böhmischen Nation ein, es kam zu Gewalttätigkeiten und Blutvergießen - nun entschieden sich die drei nichtböhmischen Nationen, die Stadt Prag zu verlassen und den Lehrbetrieb in der Fremde fortzusetzen.

Das erzwungene Exil einer ganzen Universität, heute kaum vorstellbar, war zu dieser Zeit nichts Ungewöhnliches. Beispiele dafür finden sich reichlich, so Paris 1229 (Ausweichorte Orleans, Angers), 1209 Oxford (Ausweichort Cambridge), 1316 Orleans (Ausweichort Nevers). Nicht immer kehrten die Ausgezogenen zu ihren früheren Quartieren zurück, fast immer aber entstanden an den neuen Orten wieder Universitäten, die den Selbstständigkeits- und Unabhängigkeitswillen der Vorgängereinrichtung erbten.

Wichtigstes Ziel der Exilanten war die Sicherung ihrer Rechtsgüter in der Fremde - dank der zumeist wohlwollenden päpstlichen Universalgewalt war das in der Regel kein allzu großes Problem. Dabei kristallisiert sich das Promotionsrecht als Hauptmerkmal bei der Konstituierung von neuen Universitäten heraus. Die verliehenen Grade verbanden nicht nur die einzeln existierenden Hohen Schulen miteinander, sondern begründeten daneben innerhalb der christlichen Gemeinschaft des Abendlandes eine neue soziale Schicht - den Gelehrtenstand. Die Gleichartigkeit und Vergleichbarkeit der Grade sorgten einerseits für eine soziale Einordnung des Trägers in der akademischen und nichtakademischen Welt und andererseits bewirkten sie ein Gemeinschaftsgefühl der Gelehrten (unabhängig von ihrem Fach, ihrem Alter oder ihrer Herkunft). Mit der päpstlichen oder kaiserlichen Privilegierung des Promotionsaktes erfolgte zugleich die sozial hochrangige Einordnung der Titelträger in die Stände-Hierarchie der Gesellschaft. Aus jedem gradus wurde ein status, der seinem Inhaber gewisse Vorrechte zusicherte.

Um den Anspruch auf Gleichberechtigung mit den schon bestehenden Universitäten zu bekräftigen und um die innere Lebensfähigkeit der Fakultäten zu demonstrieren, war ein baldiger Beginn des normalen Lehrbetriebs in Leipzig nötig. Diesen Anspruch nach außen zu dokumentieren, dazu war nichts besser geeignet als die Verleihung akademischer Grade.

Siegel der Juristenfakultät nach 1452. Bild: UAL
Siegel der Juristenfakultät nach 1452. Bild: UAL

Es handelt sich dabei um eine europaweit einmalige Symbolwahl: das Siegel zeigt den Promotionsakt als wichtigstes Fundament der Fakultät. Papst (links) und Kaiser (rechts), die Vertreter des kanonischen und weltlichen Rechts, verleihen einem knienden Promovenden den Doktorhut als Zeichen erworbener Gelehrsamkeit.

Noch im Wintersemester 1409, im schnellen Anschluss an die Begründung der Fakultäten, vollzog die neue universitas die ersten, von den Voraussetzungen her noch in Prag erworbenen, Graduierungen. Auf die Nachricht hin, dass Papst Alexander V. die Gründung privilegiert habe, konstituierte sich am 24.10.1409 die Artistenfakultät durch die Wahl des Dekans. Gut einen Monat später, nachdem die päpstliche Bulle am 13. November eingetroffen war, wurden am 30. November die Examinatoren für die Prüfungen der Baccalaren gewählt. Eine der ersten Verkündigungen der feierlich eröffneten neuen Universität war dann die Zusage, dass die in Prag erworbenen Grade ohne weitere Prüfungen oder Gebühren anerkannt werden und alle bereits in Prag erbrachten Vorleistungen für akademische Graduierungen voll gültig sein sollten. Die ersten Promotionen an der neu gegründeten Universität finden 1409 zunächst in der Artistenfakultät statt.

Über das Leben an den höheren Fakultäten (Theologie, Jura und Medizin) sind wir für die nächsten Jahre durch fehlende Dokumente nicht informiert. Vermutlich sind es nur wenige Fakultätsangehörige und Studenten, die sich in Leipzig aufhalten. Promotionen in einem der drei Fächer gelten noch zum Ende des 15. Jahrhunderts als eine Seltenheit. In den Jahren um 1470 gelangt von den jährlich ca. 250 Immatrikulierten fast die Hälfte bis zum ersten akademischen Grad in der Artistenfakultät (Baccalaureat). Lediglich eine kleine Schar studiert danach noch weiter und erlangt auch das Magisterium in der Artistenfakultät - etwa 4-7 Prozent. Doch erst mit dem Besitz des Magister artium ist das Studium in einer der drei höheren Fakultäten möglich - für die Erlangung eines Grades in den höheren Fakultäten ist es gar notwendige Voraussetzung. Im 15. Jahrhundert halten sich daher in Leipzig durchschnittlich nicht mehr als 30-50 Magister auf, die in der Artistenfakultät Vorlesungen halten und zugleich in einer höheren Fakultät studieren. In diesen drei Fakultäten wiederum dürften zusammen kaum mehr als 10 Doktoren Lehrveranstaltungen angeboten haben.

Für diese drastische Auslese sind vor allem zwei Faktoren zuständig: Zeit und Geld.

Zunächst muss während des Studiums der Lebensunterhalt gesichert sein - die Studienzeiten waren nicht viel kürzer als heute. Die Promotionsordnungen in den einzelnen Fakultäten bildeten dabei ein ineinander greifendes System. Für die Zulassung zum Baccalaureatsexamen in der Artistenfakultät musste der Student 17 Jahre alt, legitimer Geburt, eidfähig und guten Rufes sein, die Mindeststudienzeit in der Fakultät lag bei anderthalb Jahren. In einem Prüfungsverfahren vor dem Dekan mussten notwendige Kenntnisse in Latein nachgewiesen und mehrere Eide abgelegt werden. Vielfach scheint es in der Fakultät zu Vergehen und Betrügereien bei den Examen gekommen zu sein, so dass dafür wiederholt Regelungen in den Statuten getroffen wurden - u.a. mussten die Kandidaten schwören, sich nicht an den Prüfern zu rächen oder bewaffnet die Wohnung des Dekans aufzusuchen. Erst nach zwei weiteren Jahren des Lernens und Lehrens an der Fakultät konnte der Baccalar um den nächst höheren Grad nachsuchen. Für die Bewerbung um das Magisterium war ein Mindestalter von 21 Lebensjahren, die eheliche Geburt und rechtliche Unbescholtenheit nachzuweisen. Waren die Prüfungen erfolgreich bestanden, hatte der frisch promovierte Magister weitere Eide zu schwören. Damit verpflichtete er sich wenigstens noch zwei Jahre lang in Leipzig zu bleiben und zu disputieren, den Grad nicht an einer weiteren Hochschule erneut zu erwerben, die Statuten zu achten und das Wohl der Universität nach Kräften zu fördern.

Nun erst konnte man, sofern das nötige Geld vorhanden war, an eine weitere Graduierung denken. Für den niedrigsten akademischen Grad in der Theologischen Fakultät musste der Magister sieben Jahre als Magister artium oder fünf Jahre als Doktor der Medizin bzw. Doktor der Rechte die vorgeschriebenen Vorlesungen der Fakultät besuchen, ehe er den Baccalaurus theologiae cursor erwerben konnte. Weitere zwei Jahre waren dann nötig bis zum Baccalaurus theologiae formatus. Erst mit diesem Grad und nach vier weiteren Jahren des Studiums an der Fakultät konnte der Doktortitel bei den Theologen erworben werden.

Bei der Juristenfakultät musste der Bewerber vier Jahre das kanonische und bürgerliche Recht an der Fakultät gehört haben um zum Baccalaureatsexamen zugelassen zu werden. Erst mit dem Baccalaureat und einem darauf folgenden weiteren dreijährigem Fachstudium an der Fakultät, wurde er zur Doktorprüfung angenommen.

Für das medizinische Baccalaureat benötigte man den Magister artium und musste einen dreijährigen Vorlesungsbesuch und eine zweijährige Praxistätigkeit bei einem der medizinischen Doktoren nachweisen. Bis zum Doktorat musste der Bewerber weitere zwei Jahre Vorlesungen hören und zugleich mit einem Doktor der Fakultät „...auf die Praxis ..." gehen.

So ergaben sich theoretisch folgende Mindestalterstufen bei den Graduierten:


Baccalaureat

2. Graduierung

Artisten

17

21 (magister)

Medizin

24

26 (doctor)

Recht

25

28 (doctor)

Theologie

28

32 (licentiat)

Mit diesem System der Abstufungen und Mindestvoraussetzungen passen die Aufzeichnungen über die ersten Promotionen in den höheren Fakultäten gut zusammen. Erst zum Ende der 1420er Jahre dürften die ersten Bewerber von der Qualifizierung her im Stande gewesen sein, um eines der Doktorate nachzusuchen. Tatsächlich erfolgen Aufzeichnungen über Doktorpromotionen an den höheren Fakultäten erst 22 Jahre nach der Universitätsgründung: in der Medizin 1431, in der Theologie 1432 (Lizentiat) und bei den Juristen sind Aufzeichnungen zwar vorhanden, aber erst nach 1479 datierbar.

Bevor man aber Doktorhut und -tracht anlegen konnte, galt es noch eine zweite Hürde zu nehmen - mittelalterliche Graduierungen waren extrem kostspielig.

Die Einnahmen, die die Fakultäten durch die Graduierungen erzielten, entstanden sowohl durch die Gebühren für den Besuch vorgeschriebener Lehrveranstaltungen als auch durch direkte Prüfungsgebühren und Sachleistungen. Überschlägt man die Einnahmen, die der Universität aus solchen Gebühren zuflossen, so zeigt sich, dass sie ein bedeutender Teil der mittelalterlichen Universitätsfinanzen gewesen sind. Vergleicht man sie mit den Besoldungen der neun landesherrlichen Stiftungsprofessuren - dann hätten allein durch die Promotionsgebühren drei weitere Professorenstellen fest besoldet werden können. So ist es kein Wunder, dass die Verteilung dieser Gelder immer wieder Eifersüchteleien erzeugte. Bereits 1446 versuchten die 16 Magister in der Artistenfakultät, die im beschlussfassenden Consilium saßen, die anderen Magister von der Verteilung der Promotionsgebühren auszuschließen. Diese „Reform" der Fakultätsordnung misslang jedoch. Rund 240 Jahre später, 1685, sorgte der Landesherr dann selbst für die entsprechende Änderung. Statt der bisherigen Verwaltung der Fakultätsgeschäfte durch Wahlen von Magistern aus den 4 Nationen waren von nun an nur noch die 9 Professuren alter Stiftung dazu berechtigt. Am Ende des 18. Jahrhunderts werden nur noch die Professoren alter Stiftung als empfangsberechtigte Fakultätsmitglieder betrachtet.

Nach der Reformation kamen auf zukünftige Doktoren noch weitere Auslagen zu. Mit dem weltlichen Lebensstand der meisten Fakultätsangehörigen wurden Kosten für die Haushaltsführung der Familienangehörigen fällig. Besonders mit Bezug auf die Juristen wird berichtet (in der Festschrift von 1909), dass zwar die Ausgaben der Doktoren für Luxus und Prunk nicht überdurchschnittlich waren - für ihre weiblichen Familienangehörigen habe das aber nicht im gleichen Maße zugetroffen: „Selbst die Beschränkungen, welche die Kleiderordnung von 1612 den Doktorenfrauen und -töchtern auferlegte, sind doch immer noch derart, daß sie heute als unerhörter Aufwand gebrandmarkt werden würden, und wenn eine Doktorenfrau, der Damastkleider und Sammetschürzen gar nicht zu gedenken, Halsgeschmeide bis zu 200 Gulden Wert und einen Kopfputz bis zu 50 Gulden tragen durfte - und da sie es durfte, wird sie es auch wohl getan haben -, so schleppte sie eben an ihrem Leibe den ganzen Jahresgehalt des gelehrten Gemahls umher, der eben dann durch private Vorlesungen und Disputationen sowie durch Praxis die Ebbe seiner Kasse ausgleichen mußte."

Auch zwischen den Fakultäten erzeugte das Promotionsrecht so manchen Zwist über die interne Hierarchie. 1526 kam es zu einem bewaffneten Zusammenstoß der baccalarei juris mit den Magistern der Artistenfakultät, als die Juristen den Vorrang beim Fronleichnamsfest beanspruchten. Die nachfolgenden Schlichtungsbemühungen des Rektors erkannten die Juristen nicht an, da sie nur ihren eigenen Dekan als Oberhaupt akzeptieren wollten. Erst dem Spruch des Landesherrn beugten sie sich. Im Jahre 1642 erwirkten die Juristen ein landesherrliches Reskript, dass die juristischen Doktoren denen der Medizin im Rang vorgehen sollten. Noch 1776 geriet die Juristenfakultät in einen Streit mit den Theologen über das Anschlagsrecht an Kirchentüren, das allein juristischen Doktoren seit altersher zustehen würde.

Für die Akzeptanz der Universität Leipzig als einer universellen Ausbildungsstätte für alle tradierten Fächer war jedoch das Graduierungswesen der höheren Fakultäten ein entscheidender und stabilisierender Faktor. Die Möglichkeit, in den scientia lucrativa zu einem akademischen Grad zu gelangen und dadurch in der sozialen Hierarchie zu steigen und zu materiellem Wohlstand zu gelangen, bewirkte eine anhaltende Attraktivität der Universität. Das Graduierungswesen der höheren Fakultäten sorgte für den notwendigen Zulauf an Studierenden, garantierte einen erheblichen Zuwachs an Gebühreneinnahmen und beinhaltete eine weitere Steigerung der wissenschaftlichen Reputation - mit der ersten datierbaren medizinischen promotion im Jahre 1431 bekräftigte die Leipziger Universität ihren Anspruch, insbesondere gegenüber der Mutteruniversität Prag, wie auch gegenüber den älteren Universitäten, als beständige und gleichrangige Bildungsstätte zu gelten.

 

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